Präambel

Die Erich-Köhler-Stiftung wird mit dem Ziel gegründet, den persönlichen und geistigen Nachlass des Schriftstellers und Philosophen Erich Köhler zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Erich-Köhler-Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Alt Zauche.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 2 Satzungszweck (Stiftungszweck)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
Förderung von Kunst und der Kultur.
(2) Ihre Zwecke verwirklicht die Stiftung insbesondere durch:
- Erforschung von Leben und Werk Erich Köhlers; Pflege, Archivierung und Schutz des geistigen Nachlasses; Erhaltung der Köhlerschen Aura des Arbeitszimmers im Originalzustand.
- Wahrung und Pflege des literarisch-philosophischen Werks; Erschließung und Weiterführung der Köhlerschen Poetik und ihre Anwendung auf die Herausforderungen der Gegenwart.
- Vorbereitung von Gesprächskreisen im Sinne der Köhlerschen Poetik.
(3) Die Förderung geschieht hauptsächlich durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse für
- Publikationen,
- Forschungsvorhaben und
- literarische Veranstaltungen,
sofern diese einen Beitrag leisten zur kulturellen Emanzipation im menschlichen Gesamtinteresse und nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dienen.
Die Stiftung ist hauptsächlich als Förderstiftung im Sinne der Abgabenordnung tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

§ 4 Stiftungsvermögen;
Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist ertragbringend anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig, sofern sie die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht gefährden. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen lediglich die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter verwendet werden, wenn diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt wurden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken.
(4) In einzelnen Geschäftsjahren darf das Vermögen der Stiftung an sich bis zu einer Höhe von maximal 5% Prozent selbst angegriffen werden, wenn die Rück­führung des entnommenen Betrages innerhalb der drei aufeinanderfolgenden Jahre nach Entnahme sichergestellt ist, dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist und der Vorstand dies zuvor auf einer Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen hat. Eine wiederholte Inanspruchnahme des Stiftungs­vermögens ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen worden ist.
(5)Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweck­gebundene Rücklagen zu bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden, wenn sicher gestellt ist, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben.
(6) Ein Anspruch Dritter auf Leistung durch die Stiftung besteht nicht. Die Stiftungs­organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln lediglich an die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen gebunden.

§ 5 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen besteht. Der erste Vorstand wird durch das Stiftungsgeschäft berufen.
(2) Die Stifterin gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Sie hat das Recht, jederzeit aus dem Vorstand auszuscheiden. Sofern sie dem Vorstand angehört, ist sie Vorsitzende des Vorstandes und bestimmt ihren Stellvertreter. Legt sie diese Funktion nieder oder scheidet aus dem Vorstand aus, wählen die Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stell­vertreter.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit haben die Vorstandsmitglieder die Nachfolger zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglied endet nach Ablauf der Amtszeit, bei Vollendung des 80. Lebensjahres oder durch Niederlegung. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitglieds wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des Nachfolgers bestellt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund jederzeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es einer Mehr­heit von zwei Dritteln der Stimmen der verbleibenden Vorstandsmitglieder. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 kommt das Recht der Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder dem Stifter zu, solange er dem Vorstand angehört.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen, wenn die Erträge des Stiftungs­vermögens dies zulassen.

§ 6 Sitzungen und
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Vorstandsmitglied unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Ver­hinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.
(3) Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlauf­verfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschluss­fassung ausdrücklich widerspricht. Eine Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Ablehnung.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Fest­stellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung, den Wort­laut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der Beschluss­fassung im schriftlichen Umlaufverfahren hält der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis schriftlich fest. Die Abstimmungen sind beizufügen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Vorschriften dieser Satzung zu handeln. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen sowie Sachverständige hinzuziehen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens es zulassen und der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies rechtfertigt.
(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht betreffen, sind zulässig, wenn sie die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben oder diesen ändern. Zweckerweiterungen und Zweckänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sind und dessen dauernde und nach­haltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint und wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(3) Satzungsänderungen nach Absatz 1 bedürfen der einfachen Mehrheit und Satzungsänderungen nach Absatz 2 der 2/3 Mehrheit der Stimmen der satzungs­gemäßen Anzahl der Vorstandsmitglieder.
(4) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 zu Satzungsänderungen sind unverzüglich der Stiftungsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten und werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch diese wirksam.

§ 9 Auflösung und
Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung

(1) Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und die nachhaltige Erfüllung auch durch eine Veränderung des Stiftungs­zwecks nicht in Betracht kommt.
(2) Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Anzahl der Vorstandsmitglieder.
(3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Akademie der Künste, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. Es ist Sorge zu tragen, dass der Nachlass nicht zerstreut wird.

§ 11 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landes­stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegen­heiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammen­setzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben sowie Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

Oktober 2011

 

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Hinweis:
Erich Köhler
zitiert in "Sentenzen
kontra Schwarzbuch"
sowie in "Sture und
das deutsche Herz":
 
W.I.Lenin:
"Von der Zerstörung einer jahrhundertealten Ordnung zur Schaffung einer neuen"