
Pressemitteilung:
"Erich-Köhler-Stiftung"
von Stiftungsbehörde Brandenburg anerkannt
Die Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg hat die Erich-Köhler-Stiftung mit Sitz
in Alt-Zauche (Spreewald) anerkannt.
Stifterin ist Petra Köhler, Witwe des Schriftstellers Erich Köhler.
Anliegen der Stiftung sind Förderung von Kunst und Kultur sowie Erforschung von Erich Köhlers Leben und Werk, die Erschließung und Weiterführung der Köhlerschen Poetik und ihre Anwendung auf die Gegenwart.
Die Förderung geschieht hauptsächlich durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse für Publikationen, Forschungsvorhaben und literarische Veranstaltungen, sofern diese einen Beitrag leisten zur kulturellen Emanzipation.
Erich Köhler (1928 - 2003) ist ein bekannter DDR-Schriftsteller mit zahlreichen Veröffentlichungen, vor allem Romane, Erzählungen, Kinderbücher und Theaterstücke. Köhler trat bereits zu DDR-Zeiten als unangepasster Querdenker auf, der es vorzog, als "Schriftsteller so zu leben, wie die Klasse, der er diente". Er war neben dem literarischen Schaffen als regulärer Arbeiter auf einem Volkseigenen Gut tätig.
Verstärkt wandte sich Köhler der philosophischen Forschung zu. Er beschrieb die herrschende Denkungsart als mechanischen Materialismus und postulierte schließlich die "Menschwerdung II" als notwendigen nächsten Schritt.
Zu einer Feierstunde am 21. Januar 2012 um 17 Uhr wird ins Erich-Köhler-Haus nach Alt Zauche eingeladen.
Satzung der Erich-Köhler-Stiftung
Auszüge:
Präambel
Die Erich-Köhler-Stiftung wird mit dem Ziel gegründet, den persönlichen und geistigen Nachlass des Schriftstellers und Philosophen Erich Köhler zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen "Erich-Köhler-Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Alt Zauche.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. desselben Jahres.
§ 2 Satzungszweck (Stiftungszweck)
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
Förderung von Kunst und der Kultur.
(2) Ihre Zwecke verwirklicht die Stiftung insbesondere durch:
- Erforschung von Leben und Werk Erich Köhlers; Pflege, Archivierung und Schutz des geistigen Nachlasses; Erhaltung der Köhlerschen Aura des Arbeitszimmers im Originalzustand.
- Wahrung und Pflege des literarisch-philosophischen Werks; Erschließung und Weiterführung der Köhlerschen Poetik und ihre Anwendung auf die Herausforderungen der Gegenwart.
- Vorbereitung von Gesprächskreisen im Sinne der Köhlerschen Poetik.
(3) Die Förderung geschieht hauptsächlich durch die Gewährung finanzieller Zuschüsse für
- Publikationen,
- Forschungsvorhaben und
- literarische Veranstaltungen,
sofern diese einen Beitrag leisten zur kulturellen Emanzipation im menschlichen Gesamtinteresse und nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dienen.
Die Stiftung ist hauptsächlich als Förderstiftung im Sinne der Abgabenordnung tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
...
§ 11 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesstiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben sowie Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.
Oktober 2011
hier finden sie die vollständige Fassung:
Satzung der Erich-Köhler-Stiftung